Dienstag, 16. Februar 2021

Erste Bilanz der Bundespolizei zu den Grenzkontrollen zur Tschechischen Republik sowie zur Republik Österreich/ Binnen 30 Stunden fast 5.000 Abweisungen wegen „Corona-Verstößen“

#Potsdam (ots) Auf Anordnung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat (BMI) hat die Bundespolizei seit Sonntag, 14. Februar 2021, 00:00 Uhr, Grenzkontrollen zu Tschechischen Republik und zur Republik Österreich mit Schwerpunktsetzung auf das Bundesland Tirol eingerichtet. Im Zeitraum von Sonntag, 14. Februar, 00.00 Uhr bis Montag, 15. Februar 2021, 06:00 Uhr hat die Bundespolizei an der deutsch-tschechischen und deutsch-österreichischen Grenze der Freistaaten Sachsen und Bayern fast 5.000 Personen wegen „Corona-Verstößen“ abweisen müssen, etwa jeder Dritte der Kontrollierten. Hintergrund: Der Anlass für die Einrichtung von Grenzkontrollen ist die Einstufung Tschechiens und des österreichischen Bundeslandes Tirol als Virusvarianten-Gebiet durch das Robert-Koch-Institut. Die eng mit den Freistaaten Sachsen und Bayern sowie den (Grenz-) Polizeien Tschechiens und Österreichs abgestimmten Maßnahmen der Bundespolizei verfolgen das Ziel, eine weitere Einbringung der Virusmutationen in die Bundesrepublik Deutschland zu verlangsamen. Hierzu hat das BMI die Einreisebestimmungen deutlich verschärft. So erfordert die Einreise einen negativen Coronatest, dessen Abstrichnahme spätestens 48 Stunden vor Einreise erfolgt sein muss, die Durchführung der Digitalen Einreiseanmeldung (alternativ einer vollständig und wahrheitsgemäß ausgefüllten schriftlichen Ersatzmitteilung) und die Inanspruchnahme eines Ausnahmetatbestandes in analoger Anwendung von § 1 Absatz 2 Corona-Schutzverordnung bzw. von Ziffer 2 der „Mitteilung der Kommission – Leitlinien zur Ausübung der Freizügigkeit der Arbeitskräfte während des COVID-19-Ausbruchs“ vom 30. März 2020 . Reisende, die keinen der nachfolgenden Ausnahmetatbestände in Anspruch nehmen können, werden an der Grenze abgewiesen. Die Einreise wird nur noch folgenden Personen gestattet: 1. Deutschen Staatsangehörigen, Unionsbürgern mit Wohnsitz sowie Drittstaatsangehörigen mit Wohnsitz und Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 2 Personal im Gütertransport und sonstiges erforderliches Transportpersonal, 3 Gesundheitspersonal, 4 Beschäftigten, die zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit von Betrieben nach Ziffer 2 der "Mitteilung der EU-Kommission - Leitlinien zur Ausübung der Freizügigkeit der Arbeitskräfte während des COVID-19 Ausbruchs (2020/C 102 I/03)" unverzichtbar sind, 5 Personen, die aus dringenden humanitären Gründen einreisen, 6 Personen, die im Auftrag der Internationalen Atomenergieorganisation sowie der Vereinten Nationen und deren nachgeordneten Organisationen reisen. Der Nachweis, einen systemrelevanten Beruf (Punkte 2 – 4) auszuüben, erfolgt bis zum Ablauf des 16. Februar 2021 durch die Glaubhaftmachung des Reisenden (u.a. durch Mitführung und Vorlage eines Arbeitsvertrages bei der Einreise). Ab dem 17. Februar 2021 ist eine individualisierte amtliche Bescheinigung (Betrieb und Person) der jeweiligen Landesbehörden in Bayern und Sachsen bei der Einreise mitzuführen und auf Verlangen vorzulegen.
http://dlvr.it/RspDZc

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