Montag, 1. März 2021

Brandenburg impft: Alle Personen, die in der Kindertagesbetreuung oder in Grund- und Förderschulen tätig sind

Es ist soweit: Personen, die in der Kindertagestreuung, in der Kindertagespflege und in der Primarstufe sowie Förderschulen tätig sind, haben ab morgen, Dienstag (02. März 2021), die Möglichkeit, auf der Online-Plattform www.impfterminservice.de einen Termin für ihre Corona-Schutzimpfung mit dem Impfstoff von AstraZeneca zu buchen.   Bildungsministerin Britta Ernst: „Die jetzt beginnende Impfung von Personen, die in der Kindertagesbetreuung und in den Grund- und Förderschulen tätig sind, ist ein weiterer, sehr wichtiger Baustein, die Infektionsrisiken für die Kinder, Schülerinnen und Schüler, für die Eltern und für in diesen Bereichen tätigen Personen weiter zu minimieren. Ich bin sehr dankbar, dass sich Brandenburg sehr dafür eingesetzt hat, dass die Personen, die in der Kindertagesbetreuung, in den Grund- und Förderschulen tätig sind, in der Impfpriorität eine Stufe aufrücken. Jetzt gilt es, zügig die Impfungen zu ermöglichen, was angesichts der verhältnismäßig großen Zahl von betroffenen Personen und der teilweise recht komplexen Strukturen eine Herausforderung darstellt. Ich werde mit ganzer Kraft dafür werben, dass die jetzt berechtigten Personen die Impfmöglichkeit tatsächlich aufgreifen.“ Bereits am Freitag (26. Februar 2021) wurden alle öffentlichen und freien Träger von Kindertagesstätten und die Jugendämter angeschrieben, ab sofort Tätigkeits-bescheinigungen an die Personen für den Nachweis ihrer Impfberechtigung auszugeben, die in der Kindertagesbetreuung eingesetzt werden. Erfasst werden neben den Erzieherinnen und Erziehern in den Krippen, Kindergärten und Horten auch alle Personen, die in der Kindertagespflege tätig sind oder in den Kitas regelmäßig Kontakt zu den Kindern oder Eltern haben (wie z.B. bei der Essensversorgung, der Kita-Beratung oder der Aufsicht). Die berechtigten Personen sind gebeten, eigenständig einen Termin zur Impfung in einem der brandenburgischen Impfzentren abzustimmen. Hierfür steht ab Dienstag auch die Online-Plattform zur Verfügung. Betroffen sind rund 2.000 Kindertagesstätten (Krippen, Kindergärten und Horte) von rund 750 öffentlichen und freien Trägern mit aktuell geschätzt rund 28.000 Personen. Darunter befinden sich auch die rund 1.000 Tagesmütter und -väter der Kindertagespflege. Es kommt nicht darauf an, wo die Personen wohnen. Personen an öffentlichen Schulen und Schulen in freier Trägerschaft, die in der Primarstufte oder in den Förderschulen eingesetzt werden, wurden ebenfalls erfasst. Das Impfangebot richtet sich an folgende Personengruppen: * Lehrkräfte und sonstiges pädagogisches Personal, * Lehramtskandidatinnen / Lehramtskandidaten * sonstige für das Land im schulischen Bereich eigenverantwortlich tätige Personen und * sonstige in der Verantwortung anderer Träger im schulischen Bereich tätige Personen. Zu den sonstigen für das Land im schulischen Bereich tätigen Personen gehören insbesondere * im Ganztagsbereich Tätige, * Praktika Absolvierende, einschließlich der Lehramtsstudierenden im Pflichtpraktikum und Personen im Freiwilligen Sozialen Jahr Schule und * Personen, die Arbeitsgelegenheiten (i. S. d. § 16d SGB ll) wahrnehmen. Zu den sonstigen in der Verantwortung anderer Träger im schulischen Bereich tätigen Personen gehören insbesondere * Schulträgerpersonal (Schulsekretariat, Hausmeisterservice), * Personen, die für Träger der Eingliederungshilfe tätig sind, * Dienstleister der Schulträger (Catererin der Essensausgabe, Reinigungskräfte, sofern die Reinigung zeitnah vor Unterrichtsbeginn erfolgt) und ehrenamtlich Tätige. Die Schulleiterinnen und Schulleiter wurden gebeten, den Impfberechtigten den Anspruch auf Impfung zu bescheinigen. Für die Impfungen wird der Impfstoff von AstraZeneca verwendet. Vorzulegen ist beim Impftermin die Bescheinigung der Schule. Ob in einer Einrichtung anwesende Personen unter die Impfberechtigung fallen, hängt demnach davon ab, ob diese Personen in den betroffenen Einrichtungen tätig werden. Dabei dürfte es erforderlich sein, dass die Personen regelmäßig (nicht nur für wenige Tage) und nicht nur zeitlich ganz vorübergehend (nicht nur jeweils wenige Minuten), sondern über einen längeren Zeitraum in der Einrichtung tätig sind. Keiner Impfberechtigung unterliegen deshalb beispielsweise Lesepaten, die im Rahmen des Unterrichts nicht regelmäßig eingesetzt werden, Mediatoren und Tätigkeiten von Personen, die nicht im Rahmen schulischer Veranstaltungen erfolgen, z. B. solche eines Schulfördervereins. Zum Verfahren: Die Schulleiterinnen und Schulleiter werden gebeten, den Impfberechtigten den Anspruch auf Impfung zu bescheinigen. Für die Impfungen wird der Impfstoff von AstraZeneca verwendet. Vorzulegen ist beim Impftermin die Bescheinigung der Schule.   Das Bildungsministerium hat einen Vordruck für die Tätigkeitsbescheinigung  für Personen, die in der Kindertagesbetreuung tätig sind, auf seiner Internetseite und für Personen, die in Grund- oder Förderschulen tätig sind, im Schulportal zum Download eingestellt. Außerdem haben alle Träger von Kindertagesstätten und die Jugendämter in dem zitierten Schreiben Informationen zum Impfangebot erhalten. Lehrkräfte werden ausführliche Informationen zur Schutzimpfung mit AstraZeneca per E-Mail erhalten. Ende dieser Woche werden für Lehrkräfte – zusätzlich zu Impfungen in Impfzentren – Impfungen in Krankenhäusern angeboten. Weitere Informationen: Tätigkeitsbescheinigung Information zu Erstimpfung Kindertagesbetreuung Terminbuchung für Corona-Schutzimpfung  
http://dlvr.it/RtljTS

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