Das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg hat heute einen Eilantrag auf Aussetzung des § 8 der Siebten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung (7. SARS CoV 2
EindV) abgelehnt.
Antragsteller im zu Grunde liegenden Normenkontrollverfahren sind 23 Mitglieder des
Landtages Brandenburg. Sie rügen die Verfassungswidrigkeit der Regelung, die unter
anderem Zutrittsbeschränkungen und Hygienemaßnahmen für Verkaufsstellen des Einzel- und Großhandels und Einrichtungen mit Publikumsverkehr enthält.
Das Verfassungsgericht hat die damit verbundenen Eingriffe in die Grundrechte – insbesondere die Berufsfreiheit von Gewerbetreibenden – als erheblich angesehen. Die
Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift müsse jedoch dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Im Rahmen der im Eilverfahren vorzunehmenden
Folgenabwägung überwiege angesichts der immer noch gleichbleibend hohen bzw.
wieder ansteigenden Infektionszahlen jedoch das Interesse am Schutz des Lebens und
der körperlichen Unversehrtheit der Bevölkerung.
Der Beschluss wird in Kürze auf der Homepage des Verfassungsgerichts zu dem Aktenzeichen VfGBbg 5/21 EA veröffentlicht.
http://dlvr.it/RwRMNr
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