Der Abgeordnete des Landtags Brandenburg, Péter Vida (BVB / Freie Wähler), hat die Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 495 „Richtervorbehalt im Ermittlungsverfahren“ (Landtagsdrucksache 7/1247) zum Anlass genommen, um in der Ausgabe vom 24. Juni 2020 der Tageszeitung „Der Prignitzer“ den Eindruck zu erwecken, der nach der Strafprozessordnung (StPO) vorgeschriebene Richtervorbehalt werde von Teilen der Justiz des Landes Brandenburg nicht beachtet.
„Der Prignitzer“ zitiert in dem Beitrag „Lauschangriff ohne Richterbeschluss“ den Abgeordneten Vida mit den Sätzen „Wir sind besorgt, dass der Rechtsschutzmechanismus in Form des Richtervorbehalts ausgehöhlt wird.“ sowie „Der Richtervorbehalt muss wieder ernst genommen werden.“ Zudem heißt es in dem Beitrag: „In Brandenburg wird offenbar eine Vielzahl von Telefonaten abgehört, obwohl es dafür weder eine richterliche noch eine behördliche Anordnung gibt. Das ist das Ergebnis einer Antwort aus dem Justizministerium auf eine Anfrage des Vorsitzenden der Freie-Wähler-Landtagsfraktion, Péter Vida.“
Der Artikel legt bereits aufgrund der Überschrift „Lauschangriff ohne Richterbeschluss“ nahe, dass die brandenburgische Justiz gegen grundlegende Verfassungsprinzipien verstoße. Richtig ist: Im Land Brandenburg werden keine „Lauschangriffe ohne Richterbeschluss“ durchgeführt. Als sog. Lauschangriff wird die Maßnahme der akustischen Wohnraumüberwachung gemäß § 100c StPO bezeichnet. Diese Maßnahme setzt immer eine richterliche Anordnung voraus (vgl. § 100e Abs. 2, 3 StPO); eine (Eil-)Anordnung durch eine Strafverfolgungsbehörde sieht das Gesetz nicht vor. Richtig ist, dass im Land Brandenburg in den Jahren 2015 bis 2019 überhaupt keine Maßnahme nach § 100c StPO durchgeführt worden ist.
Auch die Behauptung, dass die Strafverfolgungsbehörden in Brandenburg ohne richterliche oder behördliche Anordnung eine Vielzahl von Telefonaten abhörten, trifft nicht zu. Eine solche Schlussfolgerung lässt insbesondere auch nicht die Antwort der Landesregierung auf die vorgenannte Kleine Anfrage zu. Richtig ist, dass eine statistische Erfassung der einem Richtervorbehalt und einer gesetzlich vorgesehenen Eilkompetenz der Strafverfolgungsbehörden unterliegenden Maßnahmen nur in dem Umfang stattfindet, wie sie bundesgesetzlich vorgeschrieben ist. Dabei handelt es sich aber gerade nicht um eine nur in Brandenburg festzustellende statistische Verfahrenspraxis, wie es der Presseartikel vermittelt.
„Die Annahme, eine fehlende statistische Erfassung begründe die Sorge, die Brandenburger Justiz würde sich nicht an gesetzliche und verfassungsrechtliche Vorgaben halten, entbehrt jeder Grundlage. Eine solche Aussage ist so falsch, wie bereits die Überschrift durch die Fakten widerlegt ist“, sagte Brandenburgs Justizministerin Susanne Hoffmann.
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