Dienstag, 30. Juni 2020

Stilllegungsflächen für Futterzwecke

Das Landwirtschaftsamt Uckermark informiert: Nutzung der Stilllegungsflächen für Futterzwecke ab 1. Juli 2020 erlaubt Die Nutzung des Aufwuchses von ÖVF- Brachen sowie Puffer- und Feldrandstreifen (Ökologische Vorrangflächen -ÖVF) ist im Landkreis Uckermark ab 1. Juli 2020 zulässig, jedoch grundsätzlich tierhaltenden Betrieben vorbehalten. Die Futtergewinnung kann durch Schnittnutzung oder Beweidung des Aufwuchses erfolgen. Bei nichttierhaltenden Betrieben besteht die Möglichkeit, den Aufwuchs der ÖVF- Brachen einem tierhaltenden Betrieb zur Futterversorgung zur Verfügung zu stellen. Dazu muss er einen Futterabnahmevertrag mit dem tierhaltenden Betrieb abschließen. Vor der Nutzungsaufnahme ist ein formloser Antrag beim Landwirtschaftsamt zu stellen. Anzugeben sind: Name, Parzellen mit Feldblock- und Größenangabe, Begründung für die Nutzung mit Nachweis der Bedürftigkeit. Nichttierhaltende Betriebe müssen darüber hinaus dem Antrag eine Kopie des Futterabnahmevertrages beifügen. Der Betriebsinhaber hat nachzuweisen, dass und in welchem Umfang vor Beginn der beabsichtigten Nutzung des Aufwuchses im Betrieb nicht genügend Futter vorhanden ist bzw. sein wird und dass er die vorhandenen Möglichkeiten zur Futtergewinnung wie die Nutzung von aus der Produktion genommenen Flächen und/oder die Nutzung der über die 5 %-Grenze hinausgehenden ÖVF-Brachflächen ausgeschöpft hat. Das Landwirtschaftsamt stellt daraufhin die Genehmigung aus. Unabhängig davon ist die Beweidung der genannten Flächen durch Schafe oder Ziegen ohne gesondertes Verfahren ab dem 1. August zulässig.
http://dlvr.it/RZhcJL

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