Das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport hat bislang rund 736.620 Euro Soforthilfe für gemeinnützige Träger von Einrichtungen der Bildung, der Kinder- und Jugendhilfe, der Weiterbildung und des Sports bewilligt, zur Überwindung von existenzgefährdenden Notlagen, die durch die Corona-Pandemie entstanden sind. Insgesamt stellt die Landesregierung als Corona-Soforthilfe 10 Millionen Euro für drei Monate zur Verfügung.
Bildungs-, Jugend- und Sportministerin Britta Ernst: „Indem wir den Trägern und Einrichtungen, die durch die Corona-Krise in existenzbedrohliche Engpässe geraten sind, unbürokratisch und schnell finanziell helfen, sichern wir die Infrastruktur in den Bereichen Bildung, Kinder- und Jugendhilfe, Weiterbildung und Sport. All‘ diese Einrichtungen und Träger leisten hervorragende Arbeit für Kinder und Jugendliche, aber auch Erwachsene und wir brauchen sie in Brandenburg.“
Unter den Corona-Soforthilfe-Empfängern sind Jugendbildungsstätten, Kinder- und Jugenderholungseinrichtungen und Vereine in den Landkreisen Barnim, Märkisch-Oderland, Ostprignitz-Ruppin, Potsdam-Mittelmark, Dahme-Spreewald und Oder-Spree sowie in Potsdam, Brandenburg an der Havel, Frankfurt/Oder, Cottbus,
Die Corona-Soforthilfe wird als Festbetrag für drei Monate ab dem Monat der Antragstellung als eine einmalige nicht rückzahlbare Leistung als Zuschuss in Form eines Schadensausgleichs gewährt. Als finanzieller Schaden gelten voraussichtliche Liquiditätsengpässe, die seit dem 18.03.2020 entstanden sind.
Antragsberechtigt sind im Land Brandenburg ansässige
* gemeinnützige Träger von Kinder- und Jugenderholungseinrichtungen, die ihre Bildungs- oder Beherbergungseinrichtung im Land Brandenburg haben und gemäß § 85 Absatz 2 Ziffer 3 SGB VIII überörtlich tätig sind,
* die Jugendbildungsstätten nach Ziffer 5.4.5. der Richtlinie zur Förderung der Jugendbildung und Jugendbegegnung des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport vom 10.01.2020,
* das Deutsche Jugendherbergswerk Landesverband Berlin-Brandenburg e. V. für seine in Brandenburg gelegenen Jugendherbergen,
* gemäß Brandenburgisches Weiterbildungsgesetz (BbgWBG) anerkannte Heimbildungsstätten und Landesorganisationen der Weiterbildung,
* freie Träger gemäß BbgWBG anerkannter Einrichtungen,
* der Landessportbund Brandenburg e. V. (LSB) für Sportvereine,
* überregionale wirksame außerschulische Lernorte im Land Brandenburg in gemeinnütziger Trägerschaft, die schwerpunktmäßig mit spezifischem Angebot Schülerinnen und Schüler ansprechen,
* andere Träger von Einrichtungen für Leistungen nach §§ 11 bis 14 SGB VIII, wenn sie gemäß § 75 SGB VIII anerkannt sind, ihren Sitz im Land Brandenburg und ihre Einrichtungen im Land Brandenburg betrieben werden und die Liquiditätsengpässe nicht auf einer Kürzung öffentlicher Zuwendungen und Zuschüsse beruhen.
Die Soforthilfe entspricht der Finanzierungslücke, die sich aus den laufenden Kosten/Verpflichtungen für den Notbetrieb des Trägers nach Abzug aller verfügbarer Einnahmen ergibt (z.B. Zuwendungen, sonstige Corona-Soforthilfen, Kurzarbeitergeld). Als Notbetrieb ist der vom regulären Betrieb abweichende und in der Regel auf ein Minimum zum Erhalt der Existenz eingeschränkte Betrieb zu verstehen. Zur Ermittlung der Finanzierungslücke sind alle im Rahmen des Notbetriebs erforderlichen Kosten/Verpflichtungen und die ihnen gegenüberstehenden Deckungsmöglichkeiten auf Basis des Monats der Antragstellung anzugeben. Der Antragsteller muss mit dem Antrag versichern, dass er durch die Corona-Krise in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten ist, die seine Existenz bedrohen, weil die fortlaufenden Einnahmen voraussichtlich nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten aus den fortlaufenden Personal- und Sachkosten in dem genannten Zeitraum zu zahlen (Liquiditätsengpass).
Der ausgefüllte Antrag ist auszudrucken, rechtsverbindlich zu unterschreiben und einschließlich Anlage entweder als Scan oder Foto (als Datei im jpeg- oder pdf-Format) per E-Mail an corona-soforthilfe@mbjs.brandenburg.de oder per Post an das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg bis einschließlich zum 31.07.2020 zu senden.
Sportvereine stellen ihren Antrag direkt an den Landessportbund (LSB).
Weitere Informationen:
* Richtlinie MBJS-Corona-Soforthilfe
* FAQ zur Richtlinie des MBJS: Soforthilfe Corona
http://dlvr.it/RY4JXg
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