Donnerstag, 28. Oktober 2021

Inzidenzwert überschritten – Testnachweis im Landkreis Uckermark ab morgen wieder erforderlich

Nachdem der Landkreis Uckermark heute den fünften Tag in Folge den Grenzwert von 35 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen überschritten hat, gilt ab dem 29. Oktober 2021 wieder die Pflicht zur Vorlage eines Testnachweises, um bestimmte Leistungen in Anspruch zu nehmen oder bestimmte Veranstaltungen, Betriebe oder Einrichtungen zu besuchen. Diese Verfahrensweise schreibt die Dritte SARS-CoV-2-Umgangsverordnung des Landes Brandenburg vor. Auf der Internetseite des Landkreises Uckermark (www.uckermark.de) hat die Landrätin heute bekanntgegeben, dass laut RKI folgende 7-Tage-Inzidenzen festgestellt wurden: 24.10.2021: 36,4 25.10.2021: 36,4 26.10.2021: 38,9 27.10.2021: 51,6 28.10.2021: 52,4 Die Pflicht zur Vorlage eines Testnachweises gilt in folgenden Fällen: –       beim Besuch sonstiger Veranstaltungen mit Unterhaltungscharakter in Innenräumen (gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 der 3. SARS-CoV-2-UmgV), –       bei körpernahen Dienstleistungen (gemäß § 13 Absatz 2 Satz 2 der 3. SARS-CoV-2-UmgV), wenn die besondere Eigenart der Dienstleistung das Tragen einer medizinischen Maske nicht zulässt, –       beim Besuch der Innenräume von Gaststätten und vergleichbaren Einrichtungen (gemäß § 14 Absatz 1 Ziffer 2 der 3. SARS-CoV-2-UmgV), –       beim Aufenthalt in Beherbergungsstätten (gemäß § 15 Absatz 1 Ziffer 2 der 3. SARS-CoV-2-UmgV), –       bei Reisebusreisen, Stadtrundfahrten und Schiffsausflügen (gemäß § 16 Absatz 1 Ziffer 2 der 3. SARS-CoV-2-UmgV), –       beim Sport in Innenräumen (gemäß § 18 Absatz 1 Ziffer 2 der 3. SARS-CoV-2-UmgV), –       beim Aufenthalt auf Innen-Spielplätzen (gemäß § 19 Absatz 1 Ziffer 2 der 3. SARS-CoV-2-UmgV), –       beim Besuch von Kultur- und Freizeiteinrichtungen (gemäß § 20 Absatz 2 Ziffer 3 der 3. SARS-CoV-2-UmgV); ausgenommen sind Veranstaltungen unter freiem Himmel mit bis zu 1000 gleichzeitig teilnehmenden Besucherinnen und Besuchern, –       beim Besuch von Kultur- und Freizeiteinrichtungen (gemäß § 20 Absatz 5 Ziffer 2 der 3. SARS-CoV-2-UmgV); die Vorlagepflicht gilt nicht für Freibäder –       Angebote im Zusammenhang mit Übernachtungsangeboten (nach § 15 3. SARS-CoV-2-UmgV), –       bei Proben und Auftritten künstlerischer Amateurensembles in geschlossenen Räumen, bei denen gesungen wird oder Blasinstrumente gespielt werden, (gemäß § 21 Absatz 1 Ziffer 1 der 3. SARS-CoV-2-UmgV), –       für Teilnehmende und Lehrkräfte von Bildungs-, Aus-, Fort- und Weiterbildungseinrichtungen (gemäß § 25 Absatz 2 der 3. SARS-CoV-2-UmgV). Nach wie vor gilt die Testpflicht darüber hinaus in folgenden Fällen: –       bei sexuellen Dienstleistungen (gemäß § 13 Absatz 3 Ziffer 1 der 3. SARS-CoV-2-UmgV), –       beim Kontaktsport (gemäß § 18 Absatz 1 der 3. SARS-CoV-2-UmgV), –       in Diskotheken, Clubs, ähnlichen Einrichtungen und auf Festivals (gemäß § 22 Absatz 1 Ziffer 3 und Absatz 2 der 3. SARS-CoV-2-UmgV), –       in Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens (gemäß § 23 Absatz 2 Ziffer 1 der 3. SARS-CoV-2-UmgV) und –       in Schulen, Kindertagesstätten und Kindertagespflegestellen (gemäß § 24 der 3. SARS-CoV-2-UmgV). Ausgenommen von der Testpflicht sind gemäß § 6 Absatz 2 der 3. SARS-CoV-2-UmgV: * Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr sowie vom Schulbesuch zurückgestellte Kinder, * vorbehaltlich des § 24 Absatz 1 bis 3 Schülerinnen und Schüler, die im Rahmen eines verbindlichen Schutzkonzeptes der von ihnen besuchten Schule regelmäßig, auch während der Ferien im Sinne des Brandenburgischen Schulgesetzes, mindestens an zwei verschiedenen Tagen pro Woche, auf das Vorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus getestet werden; als Nachweis ist auch eine von der getesteten Person oder, sofern diese nicht volljährig ist, von einem Sorgeberechtigten unterzeichnete Bescheinigung über das negative Ergebnis eines ohne fachliche Aufsicht durchgeführten PoC-Antigen-Tests zur Eigenanwendung (Selbsttest) ausreichend, * geimpfte Personen nach § 2 Nummer 2 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung, * genesene Personen nach § 2 Nummer 4 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung.
http://dlvr.it/SBRqnq

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