Dienstag, 7. September 2021

Gesundheitsamt: Quarantäne in Schulen neu geregelt

Hochsauerlandkreis. Das Gesundheitsamt des Hochsauerlandkreises orientiert sich ab Dienstag (07.09.) am Beschluss der Gesundheitsministerkonferenz (GMK) zur Regelung der Quarantäne an Schulen. Danach können Schülerinnen und Schüler, die einer Quarantäneanordnung unterliegen, künftig frühestens ab dem sechsten Tag nach Quarantänebeginn durch Vorlage eines negativen Schnelltests oder PCR-Testes (Ausstellung des negativen Testergebnisses durch Arzt, Apotheke oder Bürgerteststelle) am Unterricht wieder teilnehmen. Voraussetzung ist, dass die Schülerinnen und Schüler symptomfrei sind. Der negativ bestätigte Testnachweis ist vor Wiederaufnahme des Schulbesuchs der Schule vorzulegen. 5-Tage-Regelung schließt Altfälle ein Die neue 5-Tage-Regelung schließt auch alle Schülerinnen und Schüler ein, die jetzt bereits von Quarantäneanordnungen betroffen sind (Altfälle). Das bedeutet, dass ab sofort auch allen derzeit bereits unter Quarantäne stehenden Schülerinnen und Schülern ein Freitesten nach den vorgenannten Kriterien möglich ist. Eine vorherige Absprache mit dem Gesundheitsamt ist nicht erforderlich. Dieses Vorgehen wurde aufgrund der noch ausstehenden Regelungen durch das Land Nordrhein-Westfalen bis auf Weiteres in einer Telefonkonferenz mit der Bezirksregierung Arnsberg und den übrigen Gesundheitsämtern im Regierungsbezirk am heutigen Tag (07.09.) abgestimmt. Das Gesundheitsamt des Hochsauerlandkreises wird bei der Nachverfolgung einer Corona-Infektion im Interesse eines verlässlichen Schulunterrichts wie bisher nach der sogenannten „Flugzeugregelung“ verfahren – gibt es einen Infektionsfall in einer Schulklasse, wird grundsätzlich nicht mehr der gesamte Klassenverband eine Quarantäneanordnung erhalten. Je nach Dauer und Nähe des Kontaktes werden die unmittelbaren Sitznachbarn vorn, hinten und jeweils seitwärts in die Betrachtung einbezogen. Nach wie vor ist das Gesundheitsamt gehalten, jeden Einzelfall zu betrachten und individuell zu bewerten und zu beurteilen, ob Maßnahmen wie eine anschließende Quarantäne erforderlich sind. Dieses kann auch weiterhin dazu führen, dass in besonderen Einzelfällen auch Quarantänemaßnahmen über die unmittelbaren Sitznachbarn hinaus getroffen werden müssen.
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