Dienstag, 2. Juni 2020

Bekräftigung des Planungsziels zum Uferweg Griebnitzsee

Die Landeshauptstadt Potsdam hält an ihrem grundsätzlichen Ziel, einen durchgehenden öffentlichen Uferweg am Griebnitzsee zu planen und umzusetzen, fest. Für die Sitzung der Stadtverordnetenversammlung am 3. Juni 2020 wird die Verwaltung deshalb eine Beschlussvorlage zum weiteren Planungsziel für den Uferweg am Griebnitzsee als Grundlage für die weiteren erforderlichen Planungs- und Verfahrensschritte einbringen. Für den Fall, dass vom Bundesverwaltungsgericht keine Revision zugelassen wird und der Bebauungsplan Nr. 125 „Uferzone Griebnitzsee“ damit rückwirkend unwirksam wird, soll deshalb hiermit das grundsätzliche Planungsziel der Landeshauptstadt für die Uferflächen am Griebnitzsee bekräftigt werden. „Mit dem beabsichtigten Beschluss sind noch keine detaillierten inhaltlichen Festlegungen verbunden. Über die verschiedenen Perspektiven und Anforderungen vor Ort möchte ich, wie bereits angekündigt, mit den Anrainern in den Austausch treten“, sagt Oberbürgermeister Mike Schubert. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (OVG) hat den Bebauungsplan Nr. 125 „Uferzone Griebnitzsee“ mit Urteil vom 11. Dezember 2019 für unwirksam erklärt, wobei die Planungsziele der Stadt für einen öffentlichen Uferweg nicht grundsätzlich in Frage gestellt, jedoch die Ermittlung und Bewertung der betroffenen Belange und damit das Abwägungsergebnis bemängelt wurden. Die Verwaltung hat gegen dieses Urteil fristgemäß Rechtsmittel gegen die Nichtzulassung einer Revision eingelegt. Eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zur Zulassung eines Revisionsverfahrens liegt bislang noch nicht vor. Um die Anforderungen an ein Bebauungsplanverfahren zur Sicherung eines Uferweges unter Berücksichtigung der vom OVG formulierten Maßstäbe einschätzen zu können, hat die Verwaltung eine rechtliche Beurteilung über die Auswirkungen des OVG-Urteils und daraus resultierende Schlussfolgerungen veranlasst. Der Bericht bestätigt die Auffassung der Verwaltung, dass die im Urteil formulierten Anforderungen in einem Bebauungsplanverfahren grundsätzlich realisierbar sind, wenn auch mit einem sehr hohen Planungsaufwand. Daher hat sich die Verwaltung bereits vor der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts entschieden, mit einem Sofortbeschluss vor der Sommerpause der Stadtverordnetenversammlung die Planungsziele bekräftigen zu lassen. Dies ist eine wichtige Weichenstellung für die weitere erforderliche Vorbereitung der nächsten Verfahrensschritte sowohl für die finanziellen als auch personellen Kapazitätsplanungen. Zudem schafft ein Zielbeschluss eine gesicherte Basis für das weitere Verwaltungshandeln in Bezug auf Vorkaufsrechte, Grundstückserwerb, Dienstbarkeiten oder Bauanträge.
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