#Lörrach.#Freiburg.#Offenburg (ots)
Um die erheblich angestiegenen Infektionszahlen einzudämmen hat die Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 13. Dezember 2020 weitere Maßnahmen beschlossen. So ist in diesem Jahr unter anderem der Verkauf von Pyrotechnik vor Silvester auch in den Einzelhandelsgeschäften, die nicht schließen mussten, generell verboten. Außerdem gilt in Baden-Württemberg nach der Landes-Corona-Verordnung in der Fassung vom 16. Dezember 2020 ein Verbot zum Abbrennen von Pyrotechnik im öffentlichen Raum.
Wer meint, es trotzdem auch in diesem Jahr partout nicht lassen zu können und den persönlichen Bedarf an Raketen, Krachern oder Tischfeuerwerk zum Abbrennen auf dem Privatgrundstück oder in der privaten Wohnung über den Onlinehandel oder – trotz und unter Einhaltung der seit 23. Dezember geltenden verschärften Quarantänebestimmungen für den Verkehr in den Grenzregionen – direkt im Geschäft im Nachbarstaat decken zu müssen, sollte Folgendes bedenken: Der Zoll wird an den Grenzübergängen und im Postverkehr hierzu verstärkt kontrollieren. Zöllnerinnen und Zöllner stellen nämlich Jahr für Jahr fest, dass vermehrt nicht zugelassene Feuerwerks- und Knallkörper aus dem europäischen Ausland mitgebracht bzw. im Internet bestellt werden. Während in Deutschland alle üblicherweise im Handel erhältlichen pyrotechnischen Artikel getestet und mit einem Zulassungszeichen (CE-Zeichen) der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) versehen sein müssen, fehlt bei eingeführten Waren oftmals eine derartige Zulassung oder das angebrachte Kennzeichen ist gefälscht.
Die Einfuhr solcher nicht zugelassenen Pyrotechnik – wissentlich oder nicht – ist nach den Vorschriften des Sprengstoffgesetzes verboten und strafbar. In diesen Fällen wird stets ein Strafverfahren eingeleitet, die Feuerwerks- und Knallkörper werden beschlagnahmt oder sichergestellt. Dies gilt auch beim Transport innerhalb der Europäischen Union. Dass neben den zu erwartenden strafrechtlichen Konsequenzen beim Abbrennen solcher Feuerwerkskörper auch eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben besteht, versteht sich von selbst.
Der Zoll rät daher dringend, immer nur offiziell zugelassenes Feuerwerk zu kaufen und immer darauf zu achten, dass dieses mit der entsprechenden CE-Kennzeichnung versehen ist. Oder vernünftigerweise – und besonders zu diesem Jahreswechsel – ganz auf die Knallerei zu verzichten.
Weitere Informationen zu dem Thema finden Sie unter www.zoll.de.
http://dlvr.it/RpNbhg
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