Zu Beginn der kommenden Woche wird die Allgemeinverfügung des Landkreises Prignitz veröffentlicht.
Vorab informieren wir diesbezüglich:
Der Landkreis Prignitz hat bei einer Überschreitung des 7‐Tages‐lnzidenzwertes von 200 gemäß der
Dritten SARS‐CoV‐2‐Eindämmungsverordnung, geändert durch Verordnung vom 18.12.2020 des Landes
Brandenburg verpflichtet, weitergehende Schutzmaßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz (lfSG) zu
treffen, um kurzfristig eine deutliche Absenkung des Infektionsgeschehens zu erreichen.
Zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Allgemeinverfügung hat der Landkreis 945 kumulierte Fälle seit März
2020 und derzeit 473 aktive Infektionen zu verzeichnen. Die 7‐Tage‐lnzidenz lag am 23. Dezember 2020
bei 395,23.
Zusätzlich zu den bestehenden Notbetreuungsregelungen von Schulen und Horten wird vom
04.01.2021 – 10.01.2021 nun auch der Besuch von Kinderbetreuungseinrichtungen untersagt.
Es wird eine Notbetreuung angeboten:
‐ für Kinder, deren beide Eltern in kritischen Infrastrukturbereichen arbeiten und
‐ sofern ein sorgeberechtigter Elternteil im stationären oder ambulanten medizinischen oder
pflegerischen Bereich tätig ist.
Nach wie vor gilt der Appell des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg: „Es
wird alles Eltern dringend nahegelegt, soweit möglich, ihre Kinder zu Hause zu betreuen.“
Das Formular für die Antragstellung finden Sie auf der Webseite der Kreisverwaltung unter:
https://www.landkreis‐prignitz.de/de/gesundheit‐
soziales/gesundheit/Informationen_corona_verfuegungen.php.
Den ausgefüllten Antrag mit der Arbeitgeberbescheinigung* reichen Sie bitte unverzüglich
an die Kreisverwaltung des Landkreises Prignitz, der gemäß der geänderten Eindämmungsverordnung vom
18.12.2020 für die Prüfung und Bescheidung der Anträge zuständig ist.
Antragsformulare können zur Fristwahrung auch vorab per E‐Mail an:
christopher.nowak@lkprignitz.de
eingereicht werden. Weitere Informationen dazu gibt es auch im Sachbereich Kita und
Vormundschaftswesen, Telefon 03876 713 488.
*Der Nachweis der Zugehörigkeit eines infrastrukturkritischen Tätigkeitsbereiches ist durch Unterschrift
und Stempel des Arbeitgebers auf dem Antragsformular oder durch andere geeignete Nachweise (bspw.
Arbeitsvertrag, Gewerbeanmeldung etc.) zu erbringen.
http://dlvr.it/RpQxXK
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