Freitag, 20. Mai 2022

Flüchtlinge aus der Ukraine: Stand bei Aufnahme und Unterbringung

Vor fast drei Monaten gab der russische Präsident Wladimir Putin den Angriffsbefehl auf den freien und souveränen Staat Ukraine. Seitdem sind Millionen Menschen auf der Flucht vor Krieg und Zerstörung und finden auch in Sachsen-Anhalt Zuflucht. Die aktuellsten Informationen über die Zahl der in Sachsen-Anhalt befindlichen Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine bieten die täglichen Meldungen aus den Kommunen, auf die das Ministerium für Inneres und Sport seit Anfang März 2022 zurückgreift. Diese täglichen Meldungen erfahren nunmehr ihre Bestätigung durch die Registrierungen, die bereits in den Melde- und Ausländerbehörden erfolgten, sowie der nunmehr vorliegenden Zahl der Bezieherinnen und Bezieher von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Nach Angaben der Kommunen sind bisher 23.373 Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine direkt in den Landkreisen und kreisfreien Städten aufgenommen worden, darunter sind mindestens 2.530 Kinder im Kindergarten- und 5.930 Kinder im schulpflichtigen Alter (Stand: 19. Mai 2022, 15:00). Fast 97 Prozent der Kriegsflüchtlinge haben die ukrainische Staatsangehörigkeit. In der Zwischenunterbringung des Landes sind derzeit insgesamt 39 Kriegsflüchtlinge untergebracht, davon mindestens fünf Kinder im Kindergarten- und 15 Kinder im schulpflichtigen Alter (Stand: 20. Mai 2022, 08:00 Uhr). Das Ministerium für Inneres und Sport hat frühzeitig appelliert, dass alle Kriegsflüchtlinge sich bei ihren zuständigen Ausländerbehörden melden sollen, auch wenn sie zunächst bei Freunden, hilfsbereiten Privatleuten oder Verwandten untergekommen sind. Dabei ging es zum einen um eine zügige Erfassung im Ausländerzentralregister, um unter anderem Doppelerfassungen oder Weiterreisende auszuschließen. Zum anderen ging es auch darum, frühzeitig zu unterstützen, zu beraten und Kontakte zu wichtigen Ansprechpartnern herzustellen. Eine Pflicht, sich sofort nach Ankunft bei den Ausländerbehörden zu melden, besteht laut „Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung“ des Bundesministeriums des Innern und für Heimat derzeit nicht. Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine sind durch diese Verordnung bis zum 31. August 2022 vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit. Zudem sicherte bereits vor Beginn des russischen Angriffskriegs eine EU-Verordnung unter anderem auch ukrainischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern, die über einen biometrischen Reisepass verfügen, zu, dass sie zunächst für 90 Tage ohne Visum in die Europäische Union und damit auch nach Deutschland einreisen dürfen. Nach bisherigen Feststellungen der Bundespolizei verfügen knapp 87 Prozent der geflüchteten ukrainischen Staatsangehörigen über einen biometrischen Pass. Wenn sich Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine bei den zuständigen Melde- oder Ausländerbehörden registrieren, werden ihre persönlichen Daten im Ausländerzentralregister (AZR) hinterlegt. Im AZR wurden seit 24. Februar 2022 bisher knapp 21.000 Menschen registriert, die aus der Ukraine nach Sachsen-Anhalt geflüchtet sind (Stand: 15. Mai 2022). Damit haben sich die allermeisten Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine bereits im AZR registrieren lassen, auch wenn dazu noch keine Verpflichtung bestand. Im AZR werden unter anderem Identitätsmerkmale wie Name, Geschlecht, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit sowie ein Lichtbild registriert. Die Kommunen erfassen all jene, die sich mit einer Wohnanschrift melden oder die zuständigen Ausländerbehörden aufsuchen, um einen Aufenthaltstitel (in diesem Fall vorübergehenden Schutz gemäß § 24 Aufenthaltsgesetz) und/oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu bekommen. Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz stehen all jenen zu, denen vorübergehender Schutz (nach § 24 Aufenthaltsgesetz) gewährt wird, und die nicht selbst für ihren Lebensunterhalt aufkommen können. Jüngsten vorliegenden Angaben aus den Landkreisen und kreisfreien Städten zufolge erhielten zuletzt (Stand 26. April 2022) bereits 18.700 Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine Leistungen nach Asylbewerberleistungsgesetz, die meisten sind weiblich (12.900) beziehungsweise minderjährige Kinder und Jugendliche (fast 7.500). Der Bundesrat hat in seiner heutigen Sitzung dem Sofortzuschlags- und Einmalzahlungsgesetz zugestimmt, das unter anderen die Regelungen zum Rechtskreiswechsel enthält. Danach haben Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine, denen vorübergehender Schutz (nach § 24 Aufenthaltsgesetz) gewährt wird,  ab dem 1. Juni 2022 einen Anspruch auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II oder XII. Dieser kurzfristige Wechsel von der jetzigen Leistungsgewährung über das Asylbewerberleistungsgesetz hin zum Rechtskreis des Sozialgesetzbuchs II oder XII stellt Leistungsberechtigte, Kommunen und Jobcenter erneut vor große Herausforderungen. Weitere Informationen für Betroffene sind abrufbar auf der Homepage des Ministeriums für Inneres und Sport unter lsaurl.de/FAQUkraine. Die Handreichung wird in den nächsten Tagen auch in ukrainischer und russischer Sprache zur Verfügung gestellt.
http://dlvr.it/SQlYc5

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