Montag, 5. Juli 2021

Erfolgreicher Eilantrag gegen Nutzungsuntersagung und Beseitigungsanordnung für das Protestcamp gegen den Bau der A 20 in Westerstede (Garnholt)

Mit Beschluss vom 2. Juli 2021 (Az.: 4 B 2325/21) hat die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Oldenburg einem Eilantrag gegen eine Bauordnungsverfügung des Landkreises Ammerland stattgegeben, mit der die Beseitigung eines Protestcamps gegen den Bau der A 20 aufgegeben wurde. Der Antragsteller ist Eigentümer eines Grundstücks im Außenbereich von Westerstede (Garnholt). Auf einer Wiese auf seinem Grundstück, das in unmittelbarer Nähe zu der Trasse der geplanten Autobahn A 20 liegt, befindet sich ein Protestcamp. Die Aktivistinnen und Aktivisten wenden sich gegen den Bau der A 20 und fordern u.a. eine sozialgerechte Verkehrswende und mehr Klima- und Artenschutz. Sie haben auf der Wiese des Antragstellers eine Dauermahnwache sowie ein Zeltlager errichtet. Im Mai war dem Landkreis die Versammlung angezeigt worden. Als voraussichtliches Ende der Versammlung wurde der 31. Dezember 2021 angegeben. Die Bauaufsichtsbehörde des Landkreises hat dem Antragsteller mit Bescheid vom 7. Juni 2021 untersagt, sein Grundstück Dritten für die Errichtung eines Zeltlagers zur Verfügung zu stellen. Zudem hat er den Antragsteller aufgefordert, die baulichen Anlagen (Zelte, Toiletten etc.) binnen sieben Tagen ab Zustellung zu beseitigen und ein Zwangsgeld angedroht. Die Verfügung wurde allein mit Verstößen gegen Bauordnungs- und Bauplanungsrecht begründet. Bei den Zelten handele es sich um bauliche Anlagen, für die eine Baugenehmigung erforderlich sei. Zudem beeinträchtige das Vorhaben öffentliche Belange im Außenbereich; es widerspreche den Darstellungen des Flächennutzungsplanes, beeinträchtige die natürliche Eigenart der Landschaft und lasse die Entstehung und Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten. Der Landkreis und die Polizeidirektion Oldenburg als zuständige Versammlungsbehörde sind der Auffassung, dass das Zeltlager nicht als (Teil der) Versammlung anzusehen sei, da es nur Übernachtungszwecken bzw. als Basislager für Protestaktionen in der Umgebung diene. Die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Oldenburg hat die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs des Antragstellers gegen die Bauordnungsverfügung wiederhergestellt. Die Verfügung erweise sich nach summarischer Prüfung als rechtswidrig. Es sei wahrscheinlich, dass zumindest ein Teil des Zeltlagers, v.a. die größeren Zelte, als Versammlung im Sinne des Art. 8 Abs. 1 GG anzusehen sei. Im Hinblick auf den übrigen Teil – dies betrifft die kleineren Zelte, die augenscheinlich auch eine Übernachtungsmöglichkeit böten – sei dies zumindest möglich. Es sei davon auszugehen, dass den Anlagen zumindest teilweise eine funktionale und symbolische Bedeutung für das Versammlungsthema zukomme, also die Zelte in der Gesamtschau als Teil der angemeldeten Dauermahnwache anzusehen seien. Für diese Annahme spreche etwa der gewählte Standort in unmittelbarer Nähe zur geplanten A 20 und die mögliche Nutzung der Zelte für Workshops und den Austausch mit der lokalen Bevölkerung. Für die Annahme des Landkreises, dass das Zeltlager vorrangig als Infrastruktur genutzt werden solle, um das etwa 2 km entfernte Waldstück „Garnholter Büsche“ zu besetzen, sah die Kammer keine hinreichenden Anhaltspunkte. Da damit das Zeltlager voraussichtlich unter den Schutz der Versammlungsfreiheit falle, bestünden insbesondere erhebliche Zweifel an der Befugnis zum Einschreiten der Bauaufsichtsbehörde des Landkreises. Soweit die Erfolgsaussichten (teilweise) mindestens als offen angesehen werden, falle die folgenorientierte Interessenabwägung angesichts der herausragenden Bedeutung der Versammlungsfreiheit zu Lasten des Landkreises aus, zumal Anhaltspunkte für eine fehlende Friedlichkeit der Teilnehmerinnen und Teilnehmer der angemeldeten Dauermahnwache nicht ersichtlich seien. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Gegen den Beschluss kann Beschwerde bei dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg eingelegt werden. Bitte beachten Sie die Hinweise zum Datenschutz auf unserer Internetseite
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