Unter Federführung der Gemeinsamen Auswerte- und Ermittlungsgruppe Schleusung führten fast 370 Beamtinnen und Beamte des Landeskriminalamtes Sachsen-Anhalt (LKA), der Polizeiinspektion Zentrale Dienste (Landesbereitschaftspolizei), der Bundespolizeidirektion Pirna sowie der Polizeiinspektion Dessau-Roßlau Exekutivmaßnahmen in einem Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern durch. Dabei wurden zeitgleich die Wohn- und Geschäftsräume der Tatverdächtigen und von vier Unternehmen im Raum Anhalt-Bitterfeld durchsucht. Insgesamt handelt es sich um sechs Durchsuchungsobjekte. Die angetroffenen Personen, die in Verdacht stehen, sich unerlaubt in Deutschland aufzuhalten, wurden erkennungsdienstlich behandelt und vernommen.
Das Ermittlungsverfahren wird unter Sachleitung der Staatsanwaltschaft Dessau-Roßlau gegen einen 58-jährigen lettischen Tatverdächtigen aus dem Südlichen Anhalt sowie drei weitere namentlich bekannte Personen aus Lettland, Georgien und der Ukraine geführt. Die vorgenannten Personen stehen im Verdacht, seit 2021 gemeinschaftlich handelnd sogenannte Drittstaatsangehörige gewerbsmäßig in die Bundesrepublik Deutschland einzuschleusen und mittels gefälschter Ausweisdokumente zu deren unerlaubten Aufenthalt im Bundesgebiet Unterstützung zu leisten.
Gegen den 58-jährigen lettischen Tatverdächtigen aus dem Südlichen Anhalt liefen bereits am Freitag, den 03.06.2022, Exekutivmaßnahmen des Landeskriminalamtes.
Gemeinsame Auswerte- und Ermittlungsgruppe Schleusung
Die ursprüngliche Gemeinsame Ermittlungsgruppe Schleusung (GES) wurde am 30.08.2001 nach einer Vereinbarung zwischen dem LKA Sachsen-Anhalt und dem damaligen BGS-Amt Halle gegründet.
Im Juli 2018 wurde die GES mit einer aktualisierten Vereinbarung zwischen dem Landeskriminalamt Sachsen-Anhalt und der Bundespolizeidirektion Pirna zu einer Gemeinsamen Auswerte- und Ermittlungsgruppe Schleusungskriminalität (GAES) fortentwickelt.
Die GAES wird von einer Beamtin des Landeskriminalamtes geleitet.
Straftatbestand
Verdachts des gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern, gem. § 96 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 Nr. 1 AufenthG.
http://dlvr.it/SRwFVg
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