Donnerstag, 5. November 2020

Dahme-Spreewald: Verfügung zur Afrikanischen Schweinepest angepasst

Afrikanische Schweinepest: Kreis passt Tierseuchen-Allgemeinverfügung an Dahme-Spreewald legt erstmals Teil einer Kernzone fest / Bisher noch kein ASP-Fall   Im Landkreis Dahme-Spreewald gibt es nach wie vor keinen bestätigten Fall der Afrikanischen Schweinepest (ASP). Dennoch hat sich mit dem jüngsten mehrerer Wildschweine mit einem positiven Virusnachweis außerhalb des bisherigen Kerngebietes im Nachbar-Landkreis Oder-Spree die Lage verschärft. Knapp vier Kilometer um diesen Fundort nahe der nördlichen Kreisgrenze in Friedland/Klein Briesen (LOS) musste ein neues ASP-Kerngebiet gebildet werden. Dieses neue Kerngebiet ragt in das Dahme-Spreewald-Territorium hinein und betrifft die beiden Ortsteile Trebitz (Lieberose) und Ullersdorf (Jamlitz). Der Landkreis Dahme-Spreewald hat daher seine bestehende Tierseuchen-Allgemeinverfügung angepasst und die konkreten Maßnahmen für die erweiterten Restriktionszonen − das gefährdete Gebiet und die Pufferzone − neu festgelegt.   Dahme-Spreewalds Landrat Stephan Loge hat sich in Beeskow zum weiteren Vorgehen mit Brandenburgs Verbraucherstaatssekretärin Anna Heyer-Stuffer, Landestierarzt Dr. Stephan Nickisch und Oder-Spree-Landrat Rolf Lindemann abgestimmt. Loge: „Auf die sich durch den positiven Fallwildfund in Klein Briesen ergebene Tierseuchenlage müssen auch wir unverzüglich reagieren. Unsere Restriktionszonen haben wir nun entsprechend angepasst und erweitert. Eine schnelle und effektive Fallwildsuche mit Unterstützung der Bundeswehr und Spürhunden ist durch unseren Krisenstab beabsichtigt. Wir werden nun das Kerngebiet in unserem Landkreis einzäunen. Unsere oberste Prämisse bleibt die intensive Fallwildsuche auf unseren festgelegten Restriktionsgebieten“.   „Der Zaunbau für den Teil des Kerngebiets in Dahme-Spreewald ist angeordnet und hat am heutigen Donnerstag begonnen“, sagt ASP-Krisenstabsleiterin und Dezernentin Heike Zettwitz. Gebaut wird zunächst ein zirka acht Kilometer langer mobiler Elektrozaun nördlich der L 434 bei Trebitz und Ullersdorf. Dieser bildet den Lückenschluss zur Umfriedung des neu gebildeten Kerngebiets auf dem Oder-Spree-Gebiet und wird später durch einen festen Wildschutzzaun ersetzt. Dieser Zaun wird zugleich Teil des inneren Rings der sogenannten „weißen Zone“. Der Bau eines zweiten, äußeren Zauns in rund fünf Kilometer Distanz entlang der B 320 nördlich von Lieberose beginnt ebenfalls in Kürze. Der schwarzwildsichere Wildschutzzaun (sogenanntes Knotengeflecht) wird eine Höhe von etwa 120 Zentimeter oberhalb des Bodens haben und an Holzpfosten befestigt werden. Bei der „weißen Zone“ handelt es sich um einen zirka fünf Kilometer breiten Streifen, der die Kerngebiete wie ein Halbkreis auf dem Gebiet der Landkreise Oder-Spree, Spree-Neiße und Dahme-Spreewald umschließt. Sobald beide Zaunreihen fertiggestellt sind, soll in der „weißen Zone“ der Schwarzwildbestand im Rahmen der Tierseuchenbekämpfung soweit wie möglich reduziert werden.   Der Landkreis hat gemäß der Schweinepest-Verordnung in einer heute in Kraft tretenden  Allgemeinverfügung (Amtsblatt Nr. 34 – 2020) nun das Kerngebiet und das sich daran anschließende gefährdete Gebiet  sowie die Pufferzone zum Schutz gegen die Afrikanische Schweinepest neu festgelegt. Folgende betroffene Ortsteile und die in der jeweiligen Restriktionszone konkret geltenden Sofort-Maßnahmen hat Dahme-Spreewalds Amtstierärztin Dr. Jana Guth nun verfügt:   Kerngebiet (Radius von min. drei Kilometern um Fundort)   Betroffene Orte:   * Trebitz (Gemeinde Lieberose) und Ullersdorf (Gemeinde Jamlitz) nördlich der L434   Maßnahmen (u.a.): * Die Umzäunung des Kerngebietes ist zu dulden. Die detaillierten Zaunverläufe werden gesondert auf der Internetseite des Landkreises nach Abschluss der Baumaßnahmen dargestellt. * Das Betreten des Waldes und der offenen Landschaft ist verboten (Ausnahmen können im Einzelfall erteilt werden). Das Kerngebiet liegt innerhalb des gefährdeten Gebietes. Alle weiteren Maßnahmen, die für das gefährdete Gebiet angeordnet sind, gelten auch für das Kerngebiet.   Gefährdetes Gebiet (Radius von min. 10 Kilometern um Fundort)   Betroffene Orte:   * Jamlitz, Leeskow und Ullersdorf (Gemeinde Jamlitz) * Blasdorf, Doberburg, Goschen, Lieberose und Trebitz (Gemeinde Lieberose) * Goyatz, Jessern, Lamsfeld, Ressen, Speichrow und Zaue (Gemeinde Schwielochsee)   Maßnahmen (u.a.):   Für Jagdausübungsberechtigte * Es gilt ein vorläufiges Jagdverbot für alle Tierarten. (Ausnahmen werden nur bei gesicherter epidemiologischer Lage und mit schriftlicher Erlaubnis der Veterinärbehörde in Abstimmung mit der Unteren Jagdbehörde zugelassen) * Es ist eine verstärkte Fallwildsuche durchzuführen. Die Suche nach verendeten Wildschweinen durch andere Personen ist zu dulden. * Die Kadaversuche unter Einsatz von Hunden ist zu dulden. * Anzeigepflicht von Fall- und Unfallwild: Jedes verendet aufgefundene Wildschwein ist unter Angabe des Fundortes (GPS-Daten) dem Veterinäramt anzuzeigen. Die Kennzeichnung, Probenahme, Bergung und unschädliche Beseitigung ist ausschließlich durch geschultes und autorisiertes Personal durchzuführen. * Bei der Kadaversuche ist auf die strikte Einhaltung hygienischer Maßnahmen zu achten, um die Verschleppung des Erregers vom Fundort zu vermeiden. * Wildschweine  sowie deren tierische Nebenprodukte dürfen aus dem gefährdeten Gebiet nicht in das Inland verbracht oder ausgeführt werden. * Erlegte oder verendet aufgefundene Wildschweine oder deren Teile sowie Gegenstände, mit denen Wildschweine in Berührung gekommen sein können, dürfen nicht in einen Schweine haltenden Betrieb verbracht werden.   Für Schweinehalter * Die Anzahl der gehaltenen Schweine muss unverzüglich unter Angabe ihrer Nutzungsart und ihres Standorts beim Veterinäramt gemeldet werden. * Verendete und fieberhaft erkrankte Schweine müssen unverzüglich auf Afrikanische Schweinepest untersucht werden. * Die Schweine müssen so abgesondert werden, dass sie nicht mit Wildschweinen in Berührung kommen können. * Futter, Einstreu und sonstige Gegenstände, mit denen Schweine in Berührung kommen können, sind für Wildschweine unzugänglich aufzubewahren. * Tierhalter im gefährdeten Gebiet haben sicherzustellen, dass Hunde das Betriebsgelände nur unter Aufsicht verlassen. * Es sind geeignete Desinfektionsmöglichkeiten an den Ein- und Ausgängen der Ställe oder sonstigen Standorte einzurichten. * Heu, Gras und Stroh, welches im gefährdeten Gebiet gewonnen worden ist, darf nicht zur Verfütterung an oder als Einstreu oder Beschäftigungsmaterial für Schweine verwendet werden. Hiervon unberührt bleibt Heu, Gras und Stroh, das früher als sechs Monate vor der Festlegung als gefährdetes Gebiet gewonnen wurde. * Auf öffentlichen oder privaten Straßen oder Wegen, ausgenommen auf betrieblichen Wegen, dürfen Schweine nicht getrieben werden. * Das Verbringen von Schweinen aus einem Betrieb, der in einem gefährdeten Gebiet gelegen ist, ist untersagt. Ausnahmen sind bei der zuständigen Veterinärbehörde schriftlich zu beantragen. * Das innergemeinschaftliche Verbringen und die Ausfuhr von frischem Schweinefleisch-, Schweinefleischerzeugnissen und tierischen Nebenprodukten etc., die in einem Betrieb im Gefährdeten Gebiet gehalten worden sind, sind untersagt.   Für alle Personen * Die Nutzung land- und forstwirtschaftlicher Flächen ist vorläufig untersagt. Ausgenommen hiervon sind Weidehaltungen. * Hunde dürfen im gefährdeten Gebiet nicht frei umherlaufen. Es gilt Leinenzwang. * Veranstaltungen mit Schweinen sind untersagt (zum Beispiel Hoffeste, Märkte, usw.). * Personen, die mit Wildschweinen in Kontakt kommen, sind entsprechend zu reinigen und desinfizieren. * Erlegte oder verendet aufgefundene Wildschweine oder deren Teile sowie Gegenstände, mit denen Wildschweine in Berührung gekommen sind, dürfen nicht in einen Betrieb verbracht werden.   Jäger und Bergetrupps wurden und werden im Landkreis Dahme-Spreewald regelmäßig geschult. Es sind bereits vier Kühlzellen im Kreis als Kadaver-Sammelstellen zur Entsorgung und unschädlichen Beseitigung eingerichtet.   Pufferzone (Radius von min. 30 Kilometern um Fundort)   Betroffene Orte:   * Gemeinde Alt Zauche-Wußwerk und Gemeinde Byhleguhre-Byhlen * Alt-Schadow, Biebersdorf, Bückchen, Dollgen, Dürrenhofe, Glietz, Gröditsch, Groß Leine, Groß Leuthen, Klein Leine, Krugau, Kuschkow, Leibchel, Neu Schadow, Plattkow, Pretschen, Schulen-Wiese und Wittmannsdorf (Gemeinde Märkische Heide) * Briesensee, Caminchen und Neu Zauche (Gemeinde Neu Zauche) * Groß Liebitz, Guhlen, Mochow und Siegadel (Gemeinde Schwielochsee) * Butzen, Laasow, Sacrow und Waldow (Gemeinde Spreewaldheide) * Gemeinde Straupitz   Maßnahmen (u.a.):   Für Schweinehalter * Tierhalter haben dem Veterinärämt unverzüglich die Anzahl der gehaltenen Schweine unter Angabe ihrer Nutzungsart und ihres Standortes sowie verendete oder erkrankte Schweine anzuzeigen. * Tierhalter haben sämtliche Schweine abzusondern. Es ist sicherzustellen, dass sie nicht mit Wildschweinen in Berührung kommen können. * Tierhalter haben geeignete Desinfektionsmöglichkeiten an den Ein- und Ausgängen der Ställe oder sonstigen Standorte einzurichten. * Tierhalter haben verendete und erkrankte Schweine, bei denen der Verdacht auf Afrikanische Schweinepest nicht ausgeschlossen werden kann, auf Afrikanische Schweinepest untersuchen zu lassen. * Futter, Einstreu und sonstige Gegenstände, mit denen Schweine in Berührung kommen können, müssen für Wildschweine unzugänglich aufbewahrt werden. * Tierhalter in der Pufferzone haben sicherzustellen, dass Hunde das Betriebsgelände nur unter Aufsicht verlassen. * Auf öffentlichen oder privaten Straßen oder Wegen, ausgenommen auf betrieblichen Wegen, dürfen Schweine nicht getrieben werden. * Gras, Heu und Stroh, das im gefährdeten Gebiet gewonnen worden ist, darf nicht zur Verfütterung an oder als Einstreu oder Beschäftigungsmaterial für Schweine verwendet werden. * Erlegte oder verendet aufgefundene Wildschweine oder deren Teile sowie Gegenstände, mit denen Wildschweine in Berührung gekommen sein können, dürfen nicht in einen Betrieb verbracht werden. * Personen, Hunde, Fahrzeuge und Gegenstände, die mit Wildschweinen in Berührung gekommen sind, sind gründlich zu reinigen und soweit möglich, mit einem gegen das ASP-Virus wirksamen Desinfektionsmittel zu behandeln. * Das innergemeinschaftliche Verbringen und die Ausfuhr von Schweinen, Eizellen und Embryonen aus Betrieben in der Pufferzone ist untersagt. Ausnahmen sind bei der zuständigen Veterinärbehörde schriftlich zu beantragen.   Für Jagdausübungsberechtigte * Jagdausübungsberechtigte haben eine verstärkte Fallwildsuche in der Pufferzone durchzuführen. Die Suche durch andere Personen ist zu dulden. * In der Pufferzone sind Bewegungsjagden verboten. Erntejagden sowie Einzelansitzjagden sind von diesem Verbot ausgenommen. * Es ist dafür Sorge zu tragen, dass bei Gesellschaftsjagden das Aufbrechen der Tiere und die Sammlung des Aufbruchs zentral an einem Ort erfolgt. * Hunde und Gegenstände, auch Fahrzeuge, die bei der Jagd eingesetzt werden, soweit sie mit Wildschweinen oder Teilen von Wildschweinen in Berührung gekommen sind, sind zu reinigen und zu desinfizieren. * Erlegte oder verendet aufgefundene Wildschweine oder deren Teile sowie Gegenstände, mit denen Wildschweine in Berührung gekommen sein könnten, dürfen in einen Betrieb nicht verbracht werden. * Der Aufbruch jedes erlegten Wildschweins ist in einem Verarbeitungsbetrieb ist unschädlich zu beseitigen. * Jedes erlegte Wildschwein ist unverzüglich mit einer Wildmarke zu kennzeichnen. Es ist ein Begleitschein nach Muster des Wildursprungsscheins auszustellen. * Von jedem erlegten Wildschwein muss unverzüglich Proben zur serologischen und virologischen Untersuchung auf Afrikanische Schweinepest entnommen werden. * Jedes verendet aufgefundene Wildschwein ist unter Angabe des Fundortes (GPS-Daten) dem Veterinäramt anzuzeigen. Die Kennzeichnung, Probenahme, Bergung und unschädliche Beseitigung ist ausschließlich durch geschultes und autorisiertes Personal durchzuführen (Anzeigepflicht von Fall- und Unfallwild). * Das Verbringen von lebenden Wildschweinen, frischem Wildschweinefleisch, Wildschweinefleischerzeugnissen oder tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten von tierischen Nebenprodukten von Wildschweinen aus der Pufferzone ist untersagt.   Für alle Personen * Personen, die mit Wildschweinen in direktem Kontakt gekommen sind, haben entsprechende Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen durchzuführen   Jagdausübungsberechtigte Mit der nun geltenden ASP-Tierseuchen-Allgemeinverfügung des Landkreises wurde zudem angeordnet, dass Jagdausübungsberechtigte auch außerhalb der bestehenden ASP-Restriktionszonen Dahme-Spreewalds (Kerngebiet, gefährdetes Gebiet und Pufferzone) folgende Maßnahmen durchführen sollen:   * Flächendeckend verstärkte Bejagung zur Reduzierung des Schwarzwildbestandes * Verstärkte Suche nach verendeten Wildschweinen (Fallwildsuche) * Anzeige, Kennzeichnung und Probennahme zur virologischen Untersuchung jedes verendet aufgefundenen Wildschweines, einschließlich Unfallwild.   Fallwildmeldung Sollten Privatpersonen ein totes Wildschwein entdecken, ist dies niemals anzufassen. Der Fund ist umgehend dem Kreisveterinäramt mit genauer Beschreibung des Fundortes unter der Tel.: 03546 20-1613 oder per E-Mail an fallwildmeldung@dahme-spreewald.de zu melden. Nach Möglichkeit wird zudem erbeten, ein Foto vom Kadaver sowie die GPS-Koordinaten des Fundortes per Smartphone mitzuteilen.   Hintergrund Der erste ASP-Ausbruch beim Schwarzwild ist im Land Brandenburg am 10. September 2020 amtlich festgestellt worden. In Brandenburg wurden bislang bei insgesamt 124 Wildschweinen die Afrikanische Schweinepest festgestellt (Stand: 4. November 2020): 14 am Fundort in Spree-Neiße, 103 in Oder-Spree und 7 Märkisch-Oderland.    Die Afrikanische Schweinepest ist eine ansteckende Allgemeinerkrankung der Schweine (Haus- und Wildschweine), die fast immer tödlich verläuft und unheilbar ist. Es gibt keine Möglichkeit, die Schweine durch eine vorbeugende Impfung zu schützen. Die Erkrankung kann direkt von Tier zu Tier oder indirekt über kontaminierte Gegenstände (Kleidung, Schuhe, Fahrzeuge) und Futter in andere Gebiete durch den Menschen übertragen werden. Für den Menschen und andere Tierarten ist die ASP nicht ansteckend oder gefährlich.   Info-Telefone zur Afrikanischen Schweinepest Landkreis Dahme-Spreewald: 03546 20-1588 (Mo-Fr: 8-16 Uhr) Land Brandenburg: 0331 866-5666 (Mo-Fr: 9-13 Uhr)   Informationsangebot im Netz Weiterführende Informationen zur Afrikanischen Schweinepest, wie beispielsweise Antragsformulare, Bekanntmachungen oder Merkblätter des Veterinäramtes, gibt es im Internetauftritt des Landkreises Dahme-Spreewald unter www.dahme-spreewald.info/de/asp .
http://dlvr.it/Rl4xR4

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