Freitag, 14. August 2020

Teltow-Fläming: Infektionsgeschehen KW 33 und weitere Informationen

Auch im Landkreis Teltow-Fläming steigt die Zahl der nachgewiesenen Infektionen mit dem neuartigen Corona-Virus. Eine Ursache ist die Zunahme der Tests von Personen ohne Symptome (asymptomatische Personen), zum Beispiel Reiserückkehrer*innen oder Kontaktpersonen. Die 7-Tage-Inzidenz hat sich in der vergangenen Woche von 2,4 auf 5,9 erhöht. Sie bemisst die Anzahl der in den vergangenen sieben Tagen neu gemeldeten Fälle pro 100.000 Einwohner*innen. Seit Ausbruch der Pandemie sind im Landkreis damit 204 Infektionen nachgewiesen worden, allein acht in der vergangenen Woche. Aktuell sind 33 Verdachtsfälle zu verzeichnen, 33 Personen stehen unter Quarantäne. 180 Menschen im Landkreis gelten als genesen, die Zahl der Todesfälle ist mit 13 konstant geblieben (Stand 14. August 2020). „Die neuen Zahlen sollten uns einmal mehr zu denken geben und daran erinnern, wie wichtig das Einhalten der Hygiene- und Abstandsregelungen ist. Leider haben wir im Kampf gegen das Virus nach wie vor nur dieses eine Mittel in der Hand. Es liegt an uns selbst, es wirksam einzusetzen und sich und andere zu schützen“, kommentiert Krisenstabsleiterin Dr. Silke Neuling die aktuelle Entwicklung. Situation in Gemeinschaftseinrichtungen In einer Gemeinschaftseinrichtung für Asylbewerber in Trebbin sind drei Personen mit dem neuartigen Corona-Virus infiziert. Sie wurden räumlich isoliert, Abstriche für pädagogische Mitarbeiter*innen sind veranlasst worden. Ein Ergebnis war negativ, zwei weitere stehen noch aus. Reiserückkehrer Bisher meldeten sich im Landkreis Teltow-Fläming 230 Personen als Reiserückkehrer*innen aus Risikogebieten (Stand: 13. August 2020). Zu den am häufigsten besuchten Risikoregionen zählen Schweden (37 Personen), die Türkei (27 Personen) sowie die USA (24 Personen). Eine Vielzahl an Neuinfektionen im Landkreis Teltow-Fläming lässt sich auf Kontakte und Reiseverkehr innerhalb Deutschlands zurückführen. Das Gesundheitsamt Teltow-Fläming informiert im Internetauftritt des Landkreises ausführlich zum Thema Reiserückkehr und Corona und gibt praktische Hinweise zum richtigen Verhalten vor und nach einer Reise: * Hinweise des Gesundheitsamtes Teltow-Fläming für Reisende Testmöglichkeiten Im Internetauftritt der Kassenärztlichen Vereinigung Brandenburg (KVBB) sind jetzt frei zugängliche Ärzte-Listen mit Testmöglichkeiten für Lehrer*innen, Erzieher*innen, Schüler*innen sowie Kita-Kinder veröffentlicht. Der angefügte Link führt auf die Seite der KVBB, die Listen sind dort in der rechten Spalte zu finden. Bei Problemen, eine Teststelle zu finden, kann jeder direkt unter 116 117 anrufen und sich eine Arztpraxis für eine Testung benennen lassen. Sollte dies nicht zur erfolgreichen Testung führen, dann bitte eine E-Mail an info@kvbb.de senden. * Internetauftritt der Kassenärztlichen Vereinigung Brandenburg Änderungen in der Darstellung im Internetauftritt des Landkreises Wer aufmerksam das Corona-Geschehen im Landkreis Teltow-Fläming verfolgt, der hat es vielleicht schon bemerkt: Das sogenannte Dashboard (Karte mit entsprechenden Informationen zum Thema) im Internetauftritt www.teltow-flaeming.de wurde leicht verändert. Wurde vorher auf der Kartenübersicht die Gesamtzahl der infizierten Personen seit Beginn der Pandemie angezeigt, wird nun die Zahl der aktuell in der jeweiligen Stadt oder Gemeinde als erkrankt geltenden Personen angegeben. Wie bisher steht in der Kartenabbildung in der Klammer die Gesamtanzahl der Todesfälle in der jeweiligen Kommune, sodass sie auf den ersten Blick sichtbar ist. Daher kann es sein, dass für eine bestimmte Stadt oder Gemeinde die Zahl 0 angezeigt wird. Das heißt, dass es dort zurzeit keine gemeldeten aktiven Fälle gibt. Ein Klick auf die jeweilige Stadt/Gemeinde stellt alle weiteren relevanten Zahlen dar. Die Legende wurde entsprechend überarbeitet. Aktualisierungen der Verordnungen des Landes Das Land Brandenburg hat am 11. August 2020 seine Umgangsverordnung, die Großveranstaltungsverbotsverordnung und die SARS-CoV-2-Quarantäneverordnungrdnung der aktuellen Situation angepasst. Wichtig: Das allgemeine Abstandsgebot und das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes ab dem vollendeten sechsten Lebensjahr bleibt Pflicht: * in Verkaufsstellen des Einzelhandels, * in Einrichtungen zur Erbringung von Dienstleistungen wie zum Beispiel Friseur- und Fußpflegebetriebe, Kosmetik- und Nagelstudios oder anderen Dienstleistungseinrichtungen, Dienstleistungseinrichtungen, bei denen ein physischer Kundenkontakt stattfindet, * als Besucherin oder Besucher in Krankenhäusern und Pflegeinrichtungen, * bei der Nutzung des öffentlichen Personenverkehrs (insbesondere ÖPNV, Taxen, Schülerbeförderung), * bei Reisebusreisen, Stadtrundfahrten, Schiffsausflügen und vergleichbaren touristischen Angeboten im geschlossenen Innenbereich des Fahrzeugs, * in den für den Publikumsverkehr zugänglichen Gebäuden von Verkehrsflughäfen In die Umgangsverordnung wurde die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in Schul- und Hortgebäuden aufgenommen. Dies gilt jedoch nicht für Unterrichts- oder Gruppenräume. Neu sind zudem Ausnahmen vom Abstandsgebot im Bereich der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung. Voraussetzung dafür sind feste Lerngruppen sowie die Pflicht, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Bei Kontaktsportarten im Freien muss gewährleistet sein, dass Kontakte nachverfolgt werden können. Wenn auf Flughäfen aufgrund großen Andrangs die Abstandsregeln nicht eingehalten werden können, darf vom Abstandsgebot abgewichen werden. Allerdings gilt hier weiterhin die Maskenpflicht! Die Quarantäne-Verordnung legt fest, dass weiterhin eine zweiwöchige Quarantäne für Personen erforderlich ist, die nach Deutschland einreisen und sich innerhalb der vergangenen 14 Tage in einem vom Robert Koch-Institut definierte Risikogebieten aufgehalten haben. Sie müssen sich unverzüglich beim zuständigen Gesundheitsamt melden, sich häuslich absondern und dürfen auch keinen Besuch empfangen. Ausgenommen von der Quarantäne sind Durchreisende und Personen, die der Behörde ein ärztliches Zeugnis in deutscher oder englischer Sprache vorlegen, dass es keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus gibt. Der Test darf höchstens 48 Stunden vor Einreise vorgenommen worden sein. Präzisiert wurde zudem: Die Quarantäne kann beendet werden, wenn ein negativer Test vorliegt. Sie kann unterbrochen werden, um einer behördlich angeordneten ärztlichen Untersuchung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus nachkommen zu können. Die Großveranstaltungsverbotsverordnung gilt weiterhin bis zum 31. Oktober 2020. Danach sind alle Großveranstaltungen mit mehr als 1.000 Personen weiterhin zu verbieten. Dies gilt für alle Veranstaltungen wie Konzerte, Theater, Sportveranstaltungen, Dorf- und andere Feste. Neu ist, dass das zuständige Gesundheitsamt nun auf Antrag im Einzelfall Ausnahmen für Autokinos, Autotheater, Autokonzerte und vergleichbare Veranstaltungen zulassen kann.
http://dlvr.it/Rdgp1g

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