In Brandenburg hat sich die Zahl der laborbestätigten Fälle an COVID-19 innerhalb der letzten 24 Stunden um 36 erhöht. So sind laut Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG) insgesamt 2.921 laborbestätigte COVID-19-Fälle statistisch erfasst (kumulativ ab der 10. Kalenderwoche 2020, Stand: 01.05.2020, 10:00 Uhr). In Brandenburg gelten laut LAVG-Berechnungen circa 2.210 Menschen als genesen von der Coronavirus-Krankheit-2019 (+140 im Vergleich zum Vortag).
Landkreis / kreisfreie Stadt
Neue bestätigte Fälle im
24-h-Vergleich Zahl bestätigter Fälle
ambulant + stationär
kumulativ ab 10. Kalenderwoche
Stand: 01.05., 10:00 Uhr Inzidenz
Bestätigte Fälle je 100.000 Einwohner Sterbefälle
Wohnortprinzip
Barnim
+3
373
204,1
25
Brandenburg a. d. Havel
+1
57
79,0
0
Cottbus
0
39
38,9
0
Dahme-Spreewald
+7
210
124,2
7
Elbe-Elster
0
73
71,1
3
Frankfurt (Oder)
0
27
46,7
0
Havelland
+2
156
96,4
6
Märkisch-Oderland
+1
184
94,7
4
Oberhavel
+3
268
126,9
6
Oberspreewald-Lausitz
+1
43
38,9
2
Oder-Spree
+4
125
70,0
2
Ostprignitz-Ruppin
+1
70
70,7
2
Potsdam
+8
597
335,2
45
Potsdam-Mittelmark
+3
447
208,2
36
Prignitz
0
23
30,1
0
Spree-Neiße
0
63
55,1
0
Teltow-Fläming
+1
130
77,2
9
Uckermark
+1
36
30,1
1
Brandenburg gesamt
+36
2.921
116,3
148
Hinweise zum Meldeweg: Erkrankungen an COVID-19 müssen von Ärzten, Angehörige eines anderen Heil- oder Pflegeberufs sowie Leitende von Gemeinschaftseinrichtungen unverzüglich an das zuständige Gesundheitsamt gemeldet werden. Rechtliche Grundlage ist das Infektionsschutzgesetz und die Corona-Meldepflicht-Verordnung. Diese Meldung muss spätestens 24 Stunden, nachdem der Meldende Kenntnis erlangt hat, dort vorliegen. Die 18 Gesundheitsämter in Brandenburg müssen diese Zahlen spätestens am folgenden Arbeitstag an das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG) melden. Jede gemeldete Zahl erfordert eine umfangreiche Prüfung und muss über eine spezielle Software (SurvNet-Meldesystem) erfasst und spätestens am folgenden Arbeitstag dem Robert Koch-Institut (RKI) übermittelt werden.
Aufgrund des Meldeverzuges zwischen dem Bekanntwerden von Fällen vor Ort und der Übermittlung an das LAVG kann es Abweichungen zu den von den Kreisen und kreisfreien Städten aktuell veröffentlichen Zahlen geben. Die gemeldeten Fallzahlen bilden ein Lagebild zu den genannten Zeiten ab. Für die Bewertung der Corona-Lage im Land ist allerdings die Fallzahlentwicklung über einen längeren Zeitraum relevant. Etwaige statistische Ungenauigkeiten einer Momentaufnahme sind daher unvermeidbar.
Hinweise zu Genesenen: Bei der LAVG-Berechnung der Genesenen wird davon ausgegangen, dass alle ambulanten COVID-19-Fälle in häuslicher Quarantäne, die 14 Tage nach der Meldung des positiven Befundes symptomfrei sind, als genesen gelten. Für die Gesundung eines Infizierten gibt es in Deutschland keine gesetzliche Meldepflicht.
http://dlvr.it/RVpzmG
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