Sonntag, 17. Mai 2020

Lockerung der Eindämmungsmaßnahmen für Gaststätten im Sinne des Gaststättengesetzes

Das Verbot des Betreibens von Gaststätten gilt ab dem 15.05.2020 nicht mehr für Gaststätten, die zubereitete Speisen verabreichen, einschließlich Cafés, wenn die jeweilige Betreiberin oder der jeweilige Betreiber die Einhaltung der Hygieneregeln nach § 3 sicherstellt. Die Öffnungszeit ist auf die Zeit von 6:00 Uhr bis 22:00 Uhr beschränkt. Auf Grund des bevorstehenden Feiertages am 21. Mai 2020 und der in diesem Zusammenhang üblichen Anzeigen eines „vorübergehenden Gaststättenbetriebes“ bei der zuständigen Ordnungsbehörde gilt Folgendes: Besagtes „anlassbezogenes“ Gaststättengewerbe darf nur betrieben werden, wenn es die Voraussetzungen des § 8 Abs. 4 EindV erfüllt, d.h., es werden auch zubereitete Speisen verabreicht. Das bedeutet der ausschließliche Getränkeausschank, z.B. aus einem reinen Getränkewagen, ist unzulässig. Eingehende Anzeigen zum Betrieb eines vorübergehenden Gaststättenbetriebes werden generell zurückgewiesen. Die vorgenannten Ausführungen gelten nicht für das Reisegewerbe.
http://dlvr.it/RWrnx1

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen