Was Pfingsten möglich sein kann
Sollte die 7-Tage-Inzidenz in den nächsten Tagen in der Stadt
Cottbus/Chóśebuz unter 100 bleiben, wird die Stadt verkünden, dass
die Bundesnotbremse nicht mehr in Kraft ist. Das könnte am
Donnerstag oder Freitag (20.05. oder 21.05.2021) der Fall sein.
Wenn das der Fall ist, gelten ab dem Folgetag, wieder die
Regelungen der Siebten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung (7.
SARS-CoV-2-EindV) des Landes. Damit würden zum
Pfingstwochenende umfangreiche Lockerungen in Kraft treten
Das betrifft:
Zusammenkünfte: Bei einer stabilen Sieben-Tage-Inzidenz unter 100
können sich zwei Haushalte treffen. Dabei spielt es keine Rolle, wie
viele Personen aus beiden Haushalten zusammenkommen. Das ist
neu: Die bisherige Obergrenze „maximal fünf Personen“ gilt nicht mehr.
Diese Zwei-Haushalte-Regel gilt für Veranstaltungen mit
Unterhaltungscharakter und für private Zusammenkünfte mit Freunden,
Verwandten oder Bekannten sowohl im öffentlichen als auch im
privaten Raum. Und wichtig: Mit der neuen COVID-19-
Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung des Bundes können
bereits seit dem 9. Mai beliebig viele vollständig Geimpfte sowie
Genesene aus anderen Haushalten teilnehmen.
Gaststätten dürfen ihre Außenbereiche öffnen. Bedingungen: Gäste
haben nur mit einem gebuchten Termin Zutritt (lebenspraktisch kann
die Termin-Buchung auch direkt am Eingang erfolgen), dürfen keine
COVID-19-Symptome haben und müssen in den letzten 24 Stunden
negativ auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus getestet sein.
Die Personendaten aller Gäste müssen in einem Kontaktnachweis zum
Zwecke der Kontaktnachverfolgung erfasst werden. An einem Tisch
dürfen nur Angehörige aus höchstens zwei Haushalten sitzen. Und
zwischen den Gästen unterschiedlicher Tische muss der
Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden.
Mehr Kunden in Geschäften des Einzelhandels: Bis zu einer
Verkaufsfläche von 800 Quadratmetern dürfen sich nur Kundinnen und
Kunden aus demselben Haushalt pro zehn Quadratmeter sowie für die
darüberhinausgehende Verkaufsfläche nur Kundinnen und Kunden aus
demselben Haushalt pro 20 Quadratmeter zeitgleich aufhalten. Damit
sind in Geschäften, die nicht dem täglichen Bedarf zuzurechnen sind, zeitgleich deutlich mehr Kunden als bisher erlaubt. Das bedeutet zum Beispiel: In einem
Bekleidungsgeschäft mit einer Verkaufsfläche von 50 Quadratmetern dürfen sich Personen
aus fünf verschiedenen Haushalten zeitgleich aufhalten. Damit gelten für alle Geschäfte und
für den Großhandel die gleichen Zugangsbeschränkungen.
Kontaktfreier Individualsport auf allen Sportanlagen unter freiem Himmel ist ohne
Personen-Begrenzung erlaubt. Bedingungen: Abstandsgebot einhalten, keine Symptome.
Personen im Alter über 14 Jahren dürfen keine Umkleiden und andere Aufenthaltsräume
oder Gemeinschaftseinrichtungen und Sanitäranlagen (mit Ausnahme von Toiletten) nutzen.
Kontaktsport auf allen Sportanlagen unter freiem Himmel ist mit bis zu zehn Personen
erlaubt. Bedingungen: keine Symptome, negativer Test (von der Testpflicht sind Kinder bis 6
Jahren befreit). Auch hier gilt: Personen im Alter über 14 Jahren dürfen die Umkleiden und
andere Aufenthaltsräume oder Gemeinschaftseinrichtungen und Sanitäranlagen (mit
Ausnahme von Toiletten) nicht nutzen.
Veranstaltungen von Theatern, Konzert- und Opernhäusern, Kinos und ähnlichen
Kultureinrichtungen unter freiem Himmel werden erlaubt, bis zu 100 zeitgleich anwesende
Besucherinnen und Besucher. Bedingungen: keine Symptome, negativer Testnachweis (gilt
nicht für Kinder bis 6 Jahre).
Touristische Übernachtungen sind wieder erlaubt: in Ferienwohnungen, Ferienhäusern,
auf Campingplätzen und Wohnmobilstellplätzen sowie auf Charterbooten mit
Übernachtungsmöglichkeit. Es dürfen aber nur Gäste beherbergt werden, die keine
Symptome einer möglichen Covid-19-Infektion aufweisen und die vor Beginn der
Beherbergung negativ auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus getestet sind (von der
Testpflicht ausgenommen sind Kinder unter sechs Jahren). Außerdem dürfen in der
jeweiligen Unterkunft nur Angehörige aus zwei Haushalten gemeinsam beherbergt werden.
Ebenso muss die Unterkunft über eine eigene Sanitärausstattung verfügen.
Gemeinschaftliche Sanitäranlagen, zum Beispiel auf einem Campingplatz, bleiben
geschlossen.
Touristische Angebote wie Stadtrundfahrten und Schiffsausflüge dürfen stattfinden.
Voraussetzungen: Die Fahrgäste müssen sich während der Fahrt ausschließlich auf festen
Sitzplätzen unter freiem Himmel aufhalten, dürfen keine COVID-19-Symptome haben und
müssen einen negativen Testnachweis vorlegen (ausgenommen von der Testpflicht sind
Kinder unter sechs Jahren).
Freizeitparks dürfen wieder öffnen. Für sie gelten die gleichen Bedingungen wie zum
Beispiel für Tierparks, Wildgehege, Zoologische und Botanische Gärten: Das Abstandsgebot
muss zwischen allen Personen eingehalten werden, der Zutritt und Aufenthalt der Gäste
muss gesteuert und beschränkt werden, Besucherinnen und Besucher müssen vorher einen
Termin buchen (das gilt nicht für Einrichtungen, die ausschließlich für den Publikumsverkehr
zugängliche Außenflächen besitzen), Kontakterfassung, verpflichtende Tragen einer
medizinischen Maske durch alle Personen.
Quelle: Land Brandenburg
http://dlvr.it/RzrQzz
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